Zuzahlung
Die gesetzlichen Krankenkassen legen regelmäßig die sogenannten Festbeträge für Arzneimittel fest. Diese bezeichnen den jeweiligen Höchstbetrag, den die GKV für ein bestimmtes Arzneimittel übernimmt bzw. erstattet. Dies ist unabhängig vom tatsächlichen Preis, das bedeutet, wenn der Preis eines Arzneimittels höher als der von den gesetzlichen Krankenkassen dafür erstattete Betrag ist, müssen Patient:innen in der Apotheke eine sogenannte Zuzahlung leisten, um die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis auszugleichen. Senkt der Hersteller dagegen den Preis für sein Arzneimittel um 30 Prozent unter den Festbetrag, entfällt für die Patient:innen die Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke.
Vor dem Hintergrund des intensivierten Preiswettbewerbs und der Möglichkeit von Patient:innen, in der Apotheke ein therapeutisch gleichwertiges anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung zu erhalten, gleichen die meisten Hersteller ihre Arzneimittelpreise dem Festbetrag an.
Zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, deren Preis über dem Festbetrag liegt, haben die Krankenkassen außerdem die Möglichkeit, mit den jeweiligen pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen abzuschließen, sodass diese den Versicherten ohne Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden können.
Eine Befreiung von der Zuzahlung können Versicherte bei ihrer jeweiligen Krankenkasse beantragen, wenn sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen des Versicherten übersteigen.