Richtgrößen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen treffen Ende jeden Jahres sogenannte Arzneimittelvereinbarungen, in denen Ausgabenvolumina für vertragsärztliche Verordnungen von Arzneimitteln vereinbart werden. Diese Ausgabenvolumina bestimmen die Obergrenze der Vergütung für Arzneimittel, also wie viel Geld den Vertragsärzten bzw. Vertragsärztinnen im nächsten Jahr zur Verordnung von Arzneimitteln und anderen Leistungen jeweils zur Verfügung gestellt wird. Um die Einhaltung des Ausgabevolumens und somit die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen sicherzustellen, werden Richtgrößen für die verschiedenen ärztlichen Gruppen festgelegt. Diese Richtgrößen ergeben sich aus den Durchschnittswerten der verordneten Leistungen der einzelnen ärztlichen Gruppen und bestimmen die Volumina der Arzneimittel, die Vertragsärzte und Vertragsärztinnen der jeweiligen Gruppe jährlich verordnen dürfen.

Richtgrößen sind demnach Durchschnittswerte, die die Obergrenze der Arzneimittelausgaben pro Kalenderjahr und pro Patient:in vorgeben. Sie werden arztgruppenspezifisch und fallbezogen berechnet. In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird die Einhaltung dieser vereinbarten Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele überwacht. Überschreitet ein Arzt bzw. eine Ärztin die für seine Gruppe festgelegten Richtgrößen um mehr als 25 Prozent, wird von den Krankenkassen retaxiert und sie müssen, sofern sie dies nicht durch Praxisbesonderheiten oder eine überdurchschnittlich stark angestiegene Anzahl an zu Versorgenden begründen kann, den Mehraufwand zurückerstatten.

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