Unser Glossar

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Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband („Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“) auf der Grundlage der §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Sie regelt Preise, Abschläge und weitere Abrechnungsdetails zu den Ausgangssubstanzen für patientenindividuell in Apotheken hergestellte Zubereitungen wie zum Beispiel Parenteralia, Salben, Tropfen oder Kapseln.

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