Die Ressourcen unseres Gesundheitssystems sind begrenzt. Das für unser Gesundheitswesen maßgebliche Sozialgesetzbuch V (SGB V) verpflichtet den Vertragsarzt daher zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Für die Kassenärzte bedeutet dies, dass sie eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten durchführen, die aber den notwendigen Umfang der Behandlung nicht überschreitet. Um dies sicherzustellen, gibt es so genannte Wirtschaftlichkeitsprüfungen der vertragsärztlichen Leistungen und Verordnungen, die von Gremien der Gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene (KV-Ebene) durchgeführt werden. Entlastung für die Richtgrößen können in diesem Zusammenhang Biosimilars bieten, da diese bei gleicher Qualität deutlich preiswerter sind als die jeweiligen Referenzarzneimittel.