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Welche Krankheiten werden mit Biopharma-zeutika bzw. Biosimilars behandelt, warum sind letztere preiswerter und für welche

gibt es überhaupt Biosimilars? Wenn Sie Fragen wie diese haben, suchen Sie gern in unserem FAQ-Bereich nach ersten Antworten.

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Was sind Biosimilars?

Ein Biosimilar ist ein Nachfolgeprodukt eines patentfreien und biopharmazeutisch hergestellten Arzneimittels. Diese sogenannten Biopharmazeutika werden im Unterschied zu herkömmlichen, chemisch-synthetisierten Arzneimitteln in lebenden Organismen, wie zum Beispiel in Säugetierzellen, produziert. Biosimilars sind vergleichbar (similar) zum Originalprodukt und weisen keine klinisch relevanten Unterschiede in Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit zum Originalprodukt auf.

Was sind Biopharmazeutika?

Biopharmazeutika – auch Biologicals oder Biologika – sind moderne, biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, die neue Behandlungsmöglichkeiten bei schweren und lebensbedrohlichen Erkrankungen, etwa bei Krebs, Rheuma und Multipler Sklerose, bieten.
Im Vergleich zu herkömmlichen chemisch-synthetisierten Arzneimitteln ist die Herstellung biotechnologisch hergestellter Arzneimittel sehr viel komplexer und aufwändiger, da die Produktion in lebenden Organismen (z.B. Zellkulturen bestimmter gentechnisch veränderter Säugetierzellen) erfolgt. Da diese stets eine biologische Variabilität aufweisen, unterscheiden sich auch die Herstellungs- und Zulassungsverfahren von Biopharmazeutika (und Biosimilars) von denen der chemisch-synthetisch hergestellten Arzneimittel und Generika. Seit 1982 sind Biopharmazeutika auf dem Markt verfügbar.

Seit wann gibt es Biosimilars?

Das erste Biosimilar wurde im Jahr 2006 von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zugelassen. Ausschließlich die EMA erteilt die Zulassungen von Biopharmazeutika und damit auch von allen Biosimilars für alle Länder der Europäischen Union. Erfahrungen mit dem Einsatz von Biosimilars liegen aber bereits seit 1998 vor.

Wer überwacht die Qualität von Biosimilars?

Bevor in Deutschland ein Biosimilar auf den Markt kommt, wird es von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) auf Herz und Nieren geprüft. Dabei werden insbesondere Qualität, Wirksamkeit und Verträglichkeit untersucht.

Wie und durch welche Behörden werden Biosimilars zugelassen?

Jedes in Deutschland oder in Europa erhältliche Arzneimittel muss vorab zugelassen werden. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig, in Europa ist es die Europäische Arzneimittelagentur (EMA). Im Rahmen des Zulassungsprozesses werden in verschiedenen klinischen Studien mit mehreren Phasen die Qualität, die Wirksamkeit und die Verträglichkeit eines Arzneimittels umfassend geprüft.
Biosimilars müssen im Zulassungsverfahren auch die sogenannte Bioäquivalenz zum Referenzprodukt in Bezug auf Bioverfügbarkeit, Sicherheit und Wirksamkeit nachweisen ­­− anhand zusätzlicher präklinischer und klinischer Daten in sogenannten Vergleichbarkeitsstudien.
Ist das Referenzprodukt für mehrere Indikationen zugelassen, muss der Zulassungsantrag des Biosimilars die Bioäquivalenz auch für diese Indikationen nachweisen. Eine Ausnahme bildet die Extrapolation

Sind Biosimilars auch Generika?

Nein. Zwar sind beide Nachfolgeprodukte eines Referenzarzneimittels. Nach Ablauf des Patentschutzes sind sowohl Biosimilars als auch Generika kostengünstigere Alternativen zum Original bei gleicher Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit. Biosimilars sind aber keine Generika. Im Vergleich zu herkömmlichen chemisch-synthetisierten Arzneimitteln wie etwa Generika ist die Herstellung biotechnologisch hergestellter Arzneimittel wie Biosimilars deutlich komplexer, da die Produktion in lebenden Organismen erfolgt. Da diese eine biologische Variabilität aufweisen, unterscheiden sich auch die Herstellungs- und Zulassungsverfahren von Biosimilars von denen chemisch-synthetisch hergestellter Arzneimittel.

Welche Erkrankungen können mit Biosimilars behandelt werden?

Bislang werden die in der EU zugelassenen Biosimilars vor allem in der Dialyse, als begleitende Therapie bei der Krebsbehandlung, bei Diabetes, rheumatischen Gelenkerkrankungen, chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, Psoriasis und bei Wachstumsstörungen angewendet.

Wo kann ich einsehen, welche Biosimilars es gibt?

Die AG Pro Biosimilars hat eine Übersicht aller in Deutschland verfügbaren Wirkstoffe erstellt. Darüber hinaus bietet die Website der EMA Informationen, für welche Biosimilars eine Zulassung beantragt wurde und welche Biosimilars es gibt.

Kann mein Arzt bzw. meine Ärztin problemlos ein Biosimilar anstelle eines Erstanbieterpräparates verordnen?

Die Zulassung von Biosimilars durch die EMA ist ein „Gütesiegel“. Mit ihm steht fest, dass das Biosimilar bei denselben Erkrankungen zum Einsatz kommen kann, wie das entsprechende Präparat des Erstanbieters. Für die von der EMA zugelassenen Biosimilars heißt das, dass sie hinsichtlich ihrer Wirkung mit den Erstanbieterpräparaten absolut vergleichbar und aus Sicht des Arztes eine vollwertige Alternative sind. Bei allen Biopharmazeutika – also auch bei Biosimilars – liegt die Entscheidung grundsätzlich immer beim ärztlichen Fachpersonal, welches Arzneimittel in der Therapie eingesetzt wird.

Was ist Extrapolation?

Meist hat die EMA biopharmazeutischen Arzneimittel eine Zulassung für mehr als eine Indikation erteilt. Ist ein Referenzprodukt für mehr als eine Indikation zugelassen, müssen für ein Biosimilar die gleiche Wirksamkeit und Qualität in allen Indikationen nachgewiesen werden. Die EMA verzichtet für einzelne Indikationen auf zusätzliche Studien, wenn das Biosimilar den Nachweis der Qualität und Wirksamkeit in einer sehr sensitiven Indikation erbracht hat und es aus wissenschaftlicher Sicht keine Einwände gibt. Auf dieser Basis entscheidet die EMA dann über die Indikationserweiterung des Biosimilars. Diesen Vorgang nennt man Extrapolation. Das Konzept der Extrapolation findet nicht nur im Zulassungsprozess der Biosimilars Anwendung, sondern z. B. auch bei patentgeschützten biopharmazeutischen Arzneimitteln u. a. nach einer Änderung des Herstellungsprozesses oder der Zulassung einer neuen Darreichungsform.

Wann müssen Patient:innen für Biosimilars eine Zuzahlung leisten?

Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) legen regelmäßig die sogenannten Festbeträge für Arzneimittel fest. Diese bezeichnen den jeweiligen Höchstbetrag, den die GKV für ein bestimmtes Arzneimittel übernimmt bzw. erstattet. Dies ist unabhängig vom tatsächlichen Preis. Das bedeutet, ist der Preis eines Arzneimittels höher als der von den GKV dafür erstattete Betrag, müssen Patient:innen in der Apotheke eine Zuzahlung leisten. Damit wird die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis ausgeglichen. Senkt der Hersteller allerdings den Preis für sein Arzneimittel um 30 Prozent unter den Festbetrag, entfällt für die Patient:innen die Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke.

Zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, deren Preis über dem Festbetrag liegt, haben die Krankenkassen außerdem die Möglichkeit, mit den jeweiligen pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen abzuschließen, sodass die Zuzahlung für die Versicherten entfällt. In den vergangenen Jahren schließen Krankenkassen aber auch Rabattverträge für Biopharmazeutika kurz vor deren Patentablauf ab. Da solche Vereinbarungen ebenfalls auf zwei Jahre abgeschlossen werden, wird der Marktzugang für neue Biosimilars so häufig behindert. Eine Befreiung von der Zuzahlung können Versicherte bei ihrer jeweiligen Krankenkasse beantragen, wenn sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen des Versicherten übersteigen.

Was ist in der sogenannten Substitutionsausschlussliste festgelegt?

Die sogenannte Substitutionsausschlussliste legt dar, welche Wirkstoffe in welcher Darreichungsform von der Arzneimittelsubstitution ausgeschlossen sind bzw. für die generell ein Austauschverbot gilt.
In dieser Liste sind Wirkstoffe aufgeführt, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt und/oder durch den Switch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können. Es handelt sich also meist um Wirkstoffe mit sogenannter geringer therapeutischer Breite. Dies ist auch der Grund, warum die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführten Arzneimittel von der in Rabattverträgen festgeschriebenen Aut-idem-Regelung ausgenommen sind.

Welche Bedeutung hat der Nocebo-Effekt für die Umstellung auf Biosimilars?

Unter einem Nocebo-Effekt werden negative Auswirkungen bei der Anwendung eines Arzneimittels verstanden, die auf der Basis von Ängsten und Erwartungen der Erkrankten über mögliche schädliche Folgen der Therapie entstehen. Das Resultat ist häufig ein frühzeitiger Therapieabbruch aufgrund eines nicht objektiv nachweisbaren Wirkungsverlusts oder falsch zugeordneter Symptome. Zahlreiche klinische Studien beschreiben den sogenannten Nocebo-Effekt, der während der Umstellung von einem Referenzarzneimittel auf ein Biosimilar entstehen kann. Um diesen negativen Effekt zu vermeiden, ist eine umfangreiche und transparente Aufklärung durch den Behandler vor dem Switch auf ein Biosimilar notwendig.

Wie ist der Patentschutz für Biopharmazeutika geregelt?

In der Europäischen Union beträgt der Patentschutz für ein Medikament im Regelfall 20 Jahre ab Beantragung. Während des Patentschutzes dürfen keine Folgeprodukte mit identischen Wirkstoffen angeboten werden. Nach Ablauf des Patents ist der Markteintritt für Wettbewerbsprodukte möglich. Dies führt zu einer Intensivierung des Preiswettbewerbs und sinkenden Behandlungskosten.
Im Gegensatz zu chemisch-synthetisierten Arzneimitteln, deren Nachfolgeprodukte Generika heißen, ist für Biopharmazeutika auch der Herstellungsprozess von besonderer Bedeutung. Da dieser häufig auch durch diverse Patente geschützt ist, und von den Herstellern der Referenzprodukte geheim gehalten wird, müssen Biosimilar-Unternehmen neue Herstellungsverfahren entwickeln, die dann einen wirkstoffähnlichen biopharmazeutischen Wirkstoff generieren. Für den Nachweis der Vergleichbarkeit sind im Rahmen der Zulassung umfangreiche klinische Studien vorzulegen.

Welchen Unterschied gibt es zwischen Bioidenticals und Biosimilars?

Bioidenticals sind biotechnologisch produzierte Arzneimittel, die vom selben Hersteller und Herstellungsort stammen und dadurch identisch sowie auch untereinander austauschbar sind. Beachtet werden muss allerdings, ob ein Unterschied in Bezug auf Handhabung und Applikation besteht.
Biosimilars sind hingegen aufgrund ihrer natürlichen biologischen Variabilität und ggf.  unterschiedlicher Herstellungsprozesse nicht identisch, sondern ähnlich. In Bezug auf die Wirkung weisen sie aber keine klinisch relevanten Abweichungen auf.
Dieser Unterschied spielt auch bei der Substitution oder Austauschbarkeit von Arzneimitteln eine große Rolle, da nur für Bioidenticals eine aut idem-Substitution möglich ist. Dies wird durch eine engmaschige Chargenkontrolle gewährleistet.

Welche Wirkstoffarten gibt es für Biosimilars?

Für Biosimilars und Biopharmazeutika sind eine Reihe von Wirkstoffarten verfügbar. Die häufigsten sind monoklonale Antikörper (Proteine, die sehr spezifisch vorgehen), Insuline und Impfstoffe – mehr als 50 Prozent beträgt ihr Versorgungsanteil. Darüber hinaus gibt es etwa Enzyme und Wachstumshormone. Grundsätzlich sind diese biotechnologisch hergestellten Wirkstoffe deutlich komplexer als chemisch-synthetische. Da sie körpereigenen Bausteinen sehr ähnlich sind, können sie sehr gezielt in der Therapie schwerer und chronischer Erkrankungen wie Diabetes und Krebs eingesetzt werden.  

Warum unterscheiden sich die Chargen von Biosimilars minimal?

Der Begriff "Charge" bezeichnet, die in einem einheitlichen Produktionsprozess erzeugte Menge eines bestimmten Arzneimittels. Da sich Biosimilars – so wie grundsätzlich alle Biologicals – aufgrund ihrer biologischen Variabilität trotz einheitlichem biotechnologischen Herstellungsprozess von Charge zu Charge minimal unterscheiden, ist der Nachweis der jeweiligen Charge hier besonders wichtig. Jede Charge wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens umfangreichen Kontrollen unterzogen, um gleichwertige Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit zu gewährleisten. Denn: jede Charge eines Biopharmazeutikums ist der vorangehenden zwar sehr ähnlich, aber nie identisch.

Wie ist die Substitution bei Biosimilars geregelt?

Bei der Substitution von Arzneimitteln wird zwischen dem Austausch mit einem wirkstoffgleichen Arzneimittel (aut idem) oder einem wirkstoffähnlichen Arzneimittel (aut simile) unterschieden. Arzneimittel, die den gleichen Wirkstoff in der gleichen Darreichungsform und Wirkstärke enthalten, können in der Apotheke automatisch substituiert werden. Das betrifft vor allem Generika und wirkstoffidentische Erstanbieterprodukte. Bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln wie Biosimilars ist es nicht möglich, einen identischen Wirkstoff herzustellen, da die Produktion in lebenden Organismen (z.B. Zellkulturen) erfolgt, die stets eine gewisse Variabilität aufweisen. Deswegen ist die Aut-Idem-Substitution bei Biopharmazeutika und Biosimilars nur für Arzneimittel möglich, die aus derselben Produktionsanlage desselben Herstellers stammen (sogenannte Bioidenticals); in allen anderen Fällen erfolgt eine Aut-Simile-Substitution zwischen wirkstoffähnlichen Arzneimitteln.
Die Austauschbarkeit von Biosimilars und Biopharmazeutika wird bereits im Zulassungsverfahren, zusammen mit der Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit geprüft. Hersteller von Biosimilars müssen u.a. die sogenannte Bioäquivalenz zum Referenzprodukt nachweisen. Konkret bedeutet das, die Wirkung des Arzneimittels weist im Körper keine klinisch relevanten Unterschiede zum Referenzprodukt auf. Ist ein Biosimilar für dieselben Indikationen zugelassen, kann es vom Arzt bzw. Ärztin grundsätzlich auch gegen das patentgeschützte Referenzprodukt oder ein anderes Biosimilar ausgetauscht werden.  

Unser Glossar

Sie suchen bestimmte Begriffe aus dem Bereich der Biopharmazeutika? Dann schauen Sie in unserem Glossar nach. Hier haben wir das Wichtigste für Sie erklärt.

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