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Wie es der Name vermuten lässt, legt die sogenannte Substitutionsausschlussliste fest, welche Wirkstoffe in welcher Darreichungsform von der Arzneimittelsubstitution ausgeschlossen sind bzw. für die ein Austauschverbot generell gilt.

In dieser Liste sind Wirkstoffe aufgeführt, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt und/oder bei denen infolge des Ersetzens durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können. Es handelt sich also meist um Wirkstoffe mit sogenannter geringer therapeutischer Breite. Aufgrund dessen sind in der Substitutionsausschlussliste enthaltene Arzneimittel auch von der in Rabattverträgen festgeschriebenen Aut-idem-Regelung ausgenommen.

Zuständig für die Erstellung dieser Liste ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA), gebildet aus der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), sowie den Bundesvereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte.

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