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Neue Anlage 3 der Hilfstaxe stellt Biosimilars schlechter

Rückwirkend zum 1. März ändern sich die Konditionen, nach denen Apotheken patientenindividuelle Zubereitungen zum Beispiel für die Krebstherapie abrechnen können. Das geht aus der neuen Anlage 3 zur Hilfstaxe hervor, die gestern veröffentlicht wurde. Die neue Regelung sieht bei den biopharmazeutischen Wirkstoffen Trastuzumab und Rituximab unterschiedliche Erstattungspreise für Erstanbieter und Biosimilars vor.

„Die niedrigeren Abschläge für Altoriginale sind ein falsches Signal für die nachhaltige Versorgung“, sagt Peter Stenico, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Pro Biosimilars. „Sie belohnen die Praxis der Erstanbieter, kaum Rabatte auf die hohen Listenpreise zu gewähren. Biosimilar-Anbieter hingegen werden abgestraft dafür, dass sie oft zu deutlich niedrigeren Preisen die Versorgung sichern.“

Beim Wirkstoff Trastuzumab haben sich der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) auf Abschläge von einem Prozent beim Original und zwanzig Prozent Abschlag bei den Biosimilars geeinigt. Bei Rituximab liegt der Abschlag des Originals bei 4,2%, die Biosimilars bei 7,5%.  

Auch wenn die Auswahl des Produktes in erster Linie in der Hand des verschreibenden Arztes verbleibt, erhöht die neue Regelung die Attraktivität für den Apotheker, das teurere Erstanbieterprodukt abzugeben. Diese indirekte Steuerung führt nach Einschätzung der AG Pro Biosimilars weg von preisgünstigen Versorgungsalternativen und ist weder im Sinne der Versicherten, noch im Sinne des Gesundheitssystems.

https://probiosimilars.de/app/uploads/2021/04/120320_PM_Hilfstaxe.pdf

12.03.2020