Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht vor, dass Patienten bei Erhalt eines von den Krankenkassen erstatteten Arzneimittels in der Apotheke eine Zuzahlung von mindestens 5, höchstens aber 10 Euro zu leisten haben. Für Arzneimittel, die um 30 Prozent günstiger als die Festbeträge der Krankenkassen sind, ist keine Zuzahlung fällig. Eine Befreiung von der Zuzahlung können Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen beantragen, wenn sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen des Versicherten übersteigen.