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Als biosimilarfähiger Markt wird das Marktsegment bezeichnet, das nicht mehr patentgeschützte Biopharmazeutika umfasst und somit grundsätzlich für Biosimilars zugänglich ist.

Damit ist also nicht nur der Markt zugelassener Biosimilars gemeint, sondern auch diejenigen Wirkstoffe von aus dem Patent gelaufenen Biopharmazeutika, deren Biosimilars sich noch in der Entwicklungsphase befinden und in klinischen Studien getestet werden oder für die noch keine Biosimilars zugelassen sind. Das kann sich je nach Land unterscheiden. Im europäischen Vergleich hat Deutschland in Bezug auf Biosimilars eine Vorreiterrolle eingenommen.

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Biosimilars gehören zur Arzneimittelgruppe der Biopharmazeutika und sind Nachfolgeprodukte aus dem Patent gelaufener Biologicals. Die Produktion biotechnologisch hergestellter Arzneimittel ist hochkomplex da sie in lebenden Organismen (z.B. Zellkulturen) in sehr aufwändigen Verfahren (z.B. Fermentierung) erfolgt.

Anders als bei chemisch-synthesierten Arzneimitteln und deren Generika, ist es bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln nicht möglich, den Wirkstoff 1:1 zu reproduzieren, da die verwendeten lebenden Organismen (z.B. Zellkulturen) eine inhärente biologische Variabilität aufweisen, auch wenn sie im Labor unter gleichbleibenden Bedingungen kultiviert werden. Deshalb müssen Biosimilars im Rahmen des Zulassungsverfahren, die sogenannte Bioäquivalenz im Sinne der hochgradigen biologischen Ähnlichkeit (Englisch: biosimilarity) zum Referenzprodukt in Bezug auf Qualität, Bioverfügbarkeit, Sicherheit und Wirksamkeit nachweisen. Das bedeutet, dass trotz natürlich auftauchender biologischer Variabilität und ggf. trotz unterschiedlicher Herstellungsprozesse oder Wirkstoffe, die Wirkung des Arzneimittels (Biosimilar) im Körper im Vergleich zu dem des Referenzarzneimittels (Biological) keine klinisch relevanten Unterschiede aufweist.

Ist das Referenzprodukt für mehrere Indikationen zugelassen, muss der Zulassungsantrag für dessen Biosimilar die Bioäquivalenz für jede dieser Indikationen nachweisen. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Extrapolation.

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Bei der Produktion eines Arzneimittels bezeichnet Charge die in einem einheitlichen Herstellungsprozess erzeugte Menge eines bestimmten Arzneimittels. Da sich Biologicals und Biosimilars aufgrund der inhärenten biologischen Variabilität trotz einheitlichem biotechnologischen Herstellungsprozess von Charge zu Charge minimal unterscheiden, ist der Nachweis der jeweiligen Charge hier besonders wichtig. Jede Charge wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens umfangreichen Kontrollen unterzogen, um gleichwertige Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit trotz naturgemäßer biologischer Variabilität zu gewährleisten, da jede Charge eines Biopharmazeutikums der vorangehenden zwar sehr ähnlich jedoch nie identisch sein kann.

Auch bei der Substitution oder Austauschbarkeit von Arzneimitteln spielt dies eine große Rolle, da nur biotechnologisch hergestellte Arzneimittel aus derselben Produktionsstätte desselben Herstellers (Bioidenticals) untereinander automatisch austauschbar sind, was durch die engmaschige Chargenkontrolle ermöglicht wird.

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Arzneibücher dienen dem Zweck, anerkannte pharmazeutische Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung und Bezeichnung von Arzneimitteln und die bei ihrer Herstellung und Prüfung verwendeten Stoffe, Materialien und Methoden gesetzlich festzulegen. Durch das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG), insbesondere die Betriebsordnungen nach §54 ist das Arzneibuch für pharmazeutische Unternehmen, Großhandlungen und Apotheken verbindlich. In Deutschland besteht das Arzneibuch aus dem Deutschen Arzneibuch, der deutschsprachigen Fassung des Europäischen Arzneibuchs und dem Homöopathischen Arzneibuch und wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht.

Das Europäische Arzneibuch dient der Erleichterung des Arzneimittelhandels inner- und außerhalb der EU durch gemeinsame, international anerkannte Qualitäts- und Herstellungsstandards, die von der Europäischen Arzneibuch-Kommission, bestehend aus Delegationen von Experten oder Expertengruppen aller 39 Mitgliedsstaaten, beschlossen werden. Das Europäische Arzneibuch ist für alle biotechnologisch hergestellten Arzneimittel mit europäischer Zulassung, also sowohl Biopharmazeutika als auch Biosimilars, bindend.

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Die Zulassungen der meisten Biopharmazeutika werden für mehr als ein Anwendungsgebiet (Indikation) erteilt. Ist ein Referenzprodukt für mehr als eine Indikation zugelassen, muss für ein Biosimilar die gleiche Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit für jede Indikation separat nachgewiesen werden.

Wenn das Biosimilar allerdings den Nachweis der Qualität und Wirksamkeit in einer sehr sensitiven Indikation nachgewiesen hat und es aus wissenschaftlicher Sicht keine Einwände gibt, kann die Zulassungsbehörde für einzelne Indikationen auf zusätzliche klinische Studien verzichten und auf Basis der vorhandenen Daten aus vorhergegangenen Vergleichbarkeitsstudien über die Indikationserweiterung des Biosimilars entscheiden.

Diesen Vorgang nennt man Extrapolation. Das Konzept der Extrapolation findet nicht nur im Zulassungsprozess von Biosimilars Anwendung, sondern z. B. auch bei patentgeschützten Biopharmazeutika, unter anderem nach einer Änderung des Herstellungsprozesses oder im Rahmen der Zulassung einer neuen Darreichungsform.

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In der Biotechnologie beschreibt Fermentierung oder Fermentation enzymatische oder mikrobielle Prozesse, während derer organische Stoffe umgewandelt werden. Diese Umwandlung geschieht entweder durch Zugabe von pflanzeneigenen Enzymen, Mikroorganismen oder biologischen Zellen (z.B. Pilz- oder Bakterienzellkulturen). In der Wirkstoffproduktion für biologische Arzneimittel entsteht der Wirkstoff also erst durch diese biotechnologischen Prozesse, in welchen biologische Zellkulturen oder Mikroorganismen bestimmte Stoffe durch Stoffwechselreaktionen bilden, welche sich chemisch nicht, oder nur schwer, synthetisieren lassen.

Insulin, Penicillin sowie eine große Anzahl von Antibiotika werden auf diese Weise in sogenannten Bioreaktoren, auch Fermenter genannt, hergestellt. Diese Bioreaktoren ermöglichen die optimale Steuerung der Reaktions- oder Umwandlungsbedingungen und regeln je nach organischem Stoff und Fermentierungsprozess unterschiedliche Parameter, wie z.B. Temperatur, Glukosegehalt, pH-Wert oder die Zufuhr von Sauer- oder Stickstoff. Obwohl die meisten der genutzten biologischen Zellkulturen auch natürlich vorkommen, werden in der industriellen Fermentation hauptsächlich Reinzuchtzellkulturen verwendet, um unerwünschte Nebenprodukte ausschließen zu können und den Fermentationsprozess besser kontrollieren zu können.

Während Fermentierung oder Fermentation in der Biotechnologie aerobe und anaerobe Vorgänge (vereinfacht mit oder ohne Sauerstoff) einschließt, wird der Begriff in Herstellungsverfahren anderer Industrien oder anderen wissenschaftlichen Disziplinen nur für anaerobe Prozesse verwendet. Das ist zum Beispiel bei der Weinproduktion der Fall, während derer die Fermentation immer den Ausschluss von Sauerstoff (anaerob) voraussetzt.

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Festbeträge bezeichnen den Höchstbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ein Arzneimittel übernehmen, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Preis des Arzneimittels. Das heißt: Ist der Preis eines Arzneimittels höher als der von den Krankenkassen dafür erstattete Betrag, müssen Patient:innen in der Apotheke eine sogenannte Aufzahlung bzw. Zuzahlung leisten. Senkt der Hersteller dagegen den Preis für sein Arzneimittel um 30 Prozent unter den Festbetrag, entfällt für die Patient:innen die Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke. Das Festbetragssystem wurde eingeführt, um den Anstieg der Preise und somit Ausgaben für Arzneimittel in bestimmten Fällen zu begrenzen. Vor dem Hintergrund des intensivierten Preiswettbewerbs und der Möglichkeit von Patient:innen, in der Apotheke ein therapeutisch gleichwertiges anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung zu erhalten, gleichen die meisten Hersteller ihre Arzneimittelpreise dem Festbetrag an.

Die Festlegung der Festbeträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zuerst werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie die jeweiligen Arzneimittelgruppen festgelegt; dann werden die jeweiligen Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband entschieden. Je nach Marktlage oder wirtschaftlichen Veränderungen werden die Festbeträge regelmäßig angepasst. Auch für einige Biopharmazeutika und Biosimilars wurden nach Auslaufen des Patentschutzes bereits Festbeträge erstellt.

Die Festbetragsfestlegung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist allerdings nur eines der verfügbaren Instrumente, um die Arzneimittelversorgung wirtschaftlich zu gestalten. Die Krankenkassen können außerdem mit den jeweiligen pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen abschließen.

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Die Zulassungen der meisten Biopharmazeutika werden für mehr als ein Anwendungsgebiet (Indikation) erteilt. Ist ein Referenzprodukt für mehr als eine Indikation zugelassen, muss für ein Biosimilar die gleiche Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit für jede Indikation separat nachgewiesen werden.

Wenn das Biosimilar allerdings den Nachweis der Qualität und Wirksamkeit in einer sehr sensitiven Indikation nachgewiesen hat und es aus wissenschaftlicher Sicht keine Einwände gibt, kann die Zulassungsbehörde für einzelne Indikationen auf zusätzliche klinische Studien verzichten und auf Basis der vorhandenen Daten aus vorhergegangenen Vergleichbarkeitsstudien über die Indikationserweiterung des Biosimilars entscheiden.

Diesen Vorgang nennt man Extrapolation. Das Konzept der Extrapolation findet nicht nur im Zulassungsprozess von Biosimilars Anwendung, sondern z. B. auch bei patentgeschützten Biopharmazeutika, unter anderem nach einer Änderung des Herstellungsprozesses oder im Rahmen der Zulassung einer neuen Darreichungsform.

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Der Internationale Freiname, abgekürzt INN (Englisch: International Nonproprietary Name), wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergeben und ist der gemeinfreie produktneutrale Name eines Arzneimittelwirkstoffs.

Da viele Wirkstoffe und Präparate unter unterschiedlichen Markennamen in unterschiedlichen Ländern verkauft werden, ermöglicht es der INN medizinischem Personal weltweit, sich über Arzneimittel und Arzneimittelwirkungen auszutauschen. Es werden für INN weltweit einheitlich bestimmte Suffixe und Präfixe verwendet, die die schnellere Einordnung des jeweiligen Arzneimittelwirkstoffs zu bestimmten Gruppen in Bezug auf die Wirkungsweise oder chemisch-strukturelle Zusammensetzung ermöglicht. So enden zum Beispiel alle INN für biologische Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern mit dem Suffix ‑mab (Englisch: monoclonal antibody).

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Bevor neue Arzneimittel zugelassen werden, müssen sie in klinischen Studien ihre Wirksamkeit und Sicherheit nachgewiesen haben. Es wird zwischen zwei Arten von klinischen Studien unterschieden: Interventionelle Studien und nicht-interventionelle Studien.

Interventionelle Studien, auch Therapiestudien genannt, sind Studien, die die Erprobung einer neuen Behandlungsmethode in verschiedenen Phasen umfassen. Zuerst wird die Wirkungsweise und Verträglichkeit des neuen Arzneimittels oder der neuen Behandlung an gesunden Probanden untersucht, danach wird die Wirksamkeit erstmals an Patient:innen untersucht, für deren Erkrankung das jeweilige Arzneimittel als Behandlung entwickelt wird. In der letzten Phase vor der Zulassung erfolgen größer angelegte Studien mit einer sehr viel höheren Anzahl von Erkrankten; zusätzlich werden Wirksamkeit und Verträglichkeit in dieser Phase mit einer Kontrollgruppe von Patient:innen, die eine andere Behandlung oder ein anderes Arzneimittel erhalten, verglichen. Je nach Medikament finden auch nach Zulassung und Marktzugang weitere Studien, etwa zu seltenen Nebenwirkungen oder mit Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern oder Eigenschaften, statt, um die Arzneimittelsicherheit kontinuierlich zu überwachen.

Nicht-interventionelle Studien, sogenannte Beobachtungsstudien, erfolgen meist über sehr viel längere Zeiträume in Studien, bei denen der Krankheitsverlauf und Therapieerfolge von Patientengruppen nach Erhalt einer bestimmten Behandlung beobachtet, dokumentiert und ausgewertet werden.

Anders als chemisch-synthesierte Arzneimitteln und deren Generika, deren Zusammensetzung klar in chemischen Formeln ausgedrückt werden kann, sind Biopharmazeutika und deren Biosimilars sehr viel komplexer in ihrer chemischen Zusammensetzung, da sie entweder in biotechnologischen Prozessen (z.B. Fermentierung) oder aus biologischen Materialien hergestellt werden, und aufgrund dessen immer eine gewisse geringfügige Variabilität zwischen Chargen besteht. Bei der Zulassung müssen Hersteller von Biologika oder Biosimilars deshalb nachweisen, dass keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit bestehen. Aufgrund der Komplexität biologischer Wirkstoffe gelten nicht nur strengere Vorschriften, sondern es werden bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften auch mehr Analysemethoden, z.B. bezüglich der Struktur des Wirkstoffs, verwendet.

Bei der Zulassung von Biosimilars muss in diesen Kontrollen die sogenannte Bioäquivalenz im Sinne der hochgradigen biologischen Ähnlichkeit (Englisch: biosimilarity) in Bezug auf Qualität, Bioverfügbarkeit, Sicherheit und Wirksamkeit anhand zusätzlicher präklinischer und klinischer Daten in sogenannten Vergleichbarkeitsstudien nachgewiesen werden.

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