Unser Glossar

Sie suchen einen Fachbegriff rund um das Thema Arzneimittelversorgung oder sind

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In der Biotechnologie beschreibt Fermentierung oder Fermentation enzymatische oder mikrobielle Prozesse, während derer organische Stoffe umgewandelt werden. Diese Umwandlung geschieht entweder durch Zugabe von pflanzeneigenen Enzymen, Mikroorganismen oder biologischen Zellen (z.B. Pilz- oder Bakterienzellkulturen). In der Wirkstoffproduktion für biologische Arzneimittel entsteht der Wirkstoff also erst durch diese biotechnologischen Prozesse, in welchen biologische Zellkulturen oder Mikroorganismen bestimmte Stoffe durch Stoffwechselreaktionen bilden, welche sich chemisch nicht, oder nur schwer, synthetisieren lassen.

Insulin, Penicillin sowie eine große Anzahl von Antibiotika werden auf diese Weise in sogenannten Bioreaktoren, auch Fermenter genannt, hergestellt. Diese Bioreaktoren ermöglichen die optimale Steuerung der Reaktions- oder Umwandlungsbedingungen und regeln je nach organischem Stoff und Fermentierungsprozess unterschiedliche Parameter, wie z.B. Temperatur, Glukosegehalt, pH-Wert oder die Zufuhr von Sauer- oder Stickstoff. Obwohl die meisten der genutzten biologischen Zellkulturen auch natürlich vorkommen, werden in der industriellen Fermentation hauptsächlich Reinzuchtzellkulturen verwendet, um unerwünschte Nebenprodukte ausschließen zu können und den Fermentationsprozess besser kontrollieren zu können.

Während Fermentierung oder Fermentation in der Biotechnologie aerobe und anaerobe Vorgänge (vereinfacht mit oder ohne Sauerstoff) einschließt, wird der Begriff in Herstellungsverfahren anderer Industrien oder anderen wissenschaftlichen Disziplinen nur für anaerobe Prozesse verwendet. Das ist zum Beispiel bei der Weinproduktion der Fall, während derer die Fermentation immer den Ausschluss von Sauerstoff (anaerob) voraussetzt.

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Festbeträge bezeichnen den Höchstbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ein Arzneimittel übernehmen, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Preis des Arzneimittels. Das heißt: Ist der Preis eines Arzneimittels höher als der von den Krankenkassen dafür erstattete Betrag, müssen Patient:innen in der Apotheke eine sogenannte Aufzahlung bzw. Zuzahlung leisten. Senkt der Hersteller dagegen den Preis für sein Arzneimittel um 30 Prozent unter den Festbetrag, entfällt für die Patient:innen die Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke. Das Festbetragssystem wurde eingeführt, um den Anstieg der Preise und somit Ausgaben für Arzneimittel in bestimmten Fällen zu begrenzen. Vor dem Hintergrund des intensivierten Preiswettbewerbs und der Möglichkeit von Patient:innen, in der Apotheke ein therapeutisch gleichwertiges anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung zu erhalten, gleichen die meisten Hersteller ihre Arzneimittelpreise dem Festbetrag an.

Die Festlegung der Festbeträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zuerst werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie die jeweiligen Arzneimittelgruppen festgelegt; dann werden die jeweiligen Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband entschieden. Je nach Marktlage oder wirtschaftlichen Veränderungen werden die Festbeträge regelmäßig angepasst. Auch für einige Biopharmazeutika und Biosimilars wurden nach Auslaufen des Patentschutzes bereits Festbeträge erstellt.

Die Festbetragsfestlegung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist allerdings nur eines der verfügbaren Instrumente, um die Arzneimittelversorgung wirtschaftlich zu gestalten. Die Krankenkassen können außerdem mit den jeweiligen pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen abschließen.

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