Unser Glossar

Sie suchen einen Fachbegriff rund um das Thema Arzneimittelversorgung oder sind

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Zielvereinbarungen sind ein wichtiger Bestandteil der Arzneimittelvereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen. Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens für Arzneimittel werden nicht nur Wirtschaftlichkeitsziele, sondern auch konkrete Maßnahmen vereinbart, die auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtet sind. Zum Beispiel werden Ziele für Mindestanteile von Biosimilars in Verordnungsquoten für bestimmte Patientengruppen vereinbart.

Eine Studie des Marktforschungsinstituts INSIGHT Health im Auftrag der AG Pro Biosimilars ergab, dass Zielvereinbarungen ein Einsparpotenzial von 328 Millionen Euro pro Jahr bergen – zusätzlich zu den tatsächlichen Einsparungen in Höhe von rund 350 Millionen Euro, die Biosimilars bereits jetzt einbringen.

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Jedes in Deutschland oder in Europa erhältliche Arzneimittel muss vorab zugelassen werden. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig, in Europa ist es die Europäische Arzneimittelagentur (EMA). Im Rahmen des Zulassungsprozesses werden in verschiedenen klinischen Studien mit mehreren Phasen die Qualität, die Wirksamkeit und die Verträglichkeit eines Arzneimittels umfassend geprüft.

Bei Biosimilars muss im Zulassungsverfahren auch die sogenannte Bioäquivalenz zum Referenzprodukt im Sinne der hochgradigen biologischen Ähnlichkeit (Englisch: biosimilarity) in Bezug auf Bioverfügbarkeit, Sicherheit und Wirksamkeit anhand zusätzlicher präklinischer und klinischer Daten in sogenannten Vergleichbarkeitsstudien nachgewiesen werden.

Ist das Referenzprodukt für mehrere Indikationen zugelassen, muss der Zulassungsantrag für dessen Biosimilar die Bioäquivalenz für jede dieser Indikationen nachweisen. Eine Ausnahme bildet die Extrapolation.

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Die gesetzlichen Krankenkassen legen regelmäßig die sogenannten Festbeträge für Arzneimittel fest. Diese bezeichnen den jeweiligen Höchstbetrag, den die GKV für ein bestimmtes Arzneimittel übernimmt bzw. erstattet. Dies ist unabhängig vom tatsächlichen Preis, das bedeutet, wenn der Preis eines Arzneimittels höher als der von den gesetzlichen Krankenkassen dafür erstattete Betrag ist, müssen Patient:innen in der Apotheke eine sogenannte Zuzahlung leisten, um die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis auszugleichen. Senkt der Hersteller dagegen den Preis für sein Arzneimittel um 30 Prozent unter den Festbetrag, entfällt für die Patient:innen die Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke.

Vor dem Hintergrund des intensivierten Preiswettbewerbs und der Möglichkeit von Patient:innen, in der Apotheke ein therapeutisch gleichwertiges anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung zu erhalten, gleichen die meisten Hersteller ihre Arzneimittelpreise dem Festbetrag an.

Zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, deren Preis über dem Festbetrag liegt, haben die Krankenkassen außerdem die Möglichkeit, mit den jeweiligen pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen abzuschließen, sodass diese den Versicherten ohne Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden können.

Eine Befreiung von der Zuzahlung können Versicherte bei ihrer jeweiligen Krankenkasse beantragen, wenn sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen des Versicherten übersteigen.

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