Festbeträge

Festbeträge bezeichnen den Höchstbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ein Arzneimittel übernehmen, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Preis des Arzneimittels. Das heißt: Ist der Preis eines Arzneimittels höher als der von den Krankenkassen dafür erstattete Betrag, müssen Patient:innen in der Apotheke eine sogenannte Aufzahlung bzw. Zuzahlung leisten. Senkt der Hersteller dagegen den Preis für sein Arzneimittel um 30 Prozent unter den Festbetrag, entfällt für die Patient:innen die Arzneimittelzuzahlung in der Apotheke. Das Festbetragssystem wurde eingeführt, um den Anstieg der Preise und somit Ausgaben für Arzneimittel in bestimmten Fällen zu begrenzen. Vor dem Hintergrund des intensivierten Preiswettbewerbs und der Möglichkeit von Patient:innen, in der Apotheke ein therapeutisch gleichwertiges anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung zu erhalten, gleichen die meisten Hersteller ihre Arzneimittelpreise dem Festbetrag an.

Die Festlegung der Festbeträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zuerst werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie die jeweiligen Arzneimittelgruppen festgelegt; dann werden die jeweiligen Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband entschieden. Je nach Marktlage oder wirtschaftlichen Veränderungen werden die Festbeträge regelmäßig angepasst. Auch für einige Biopharmazeutika und Biosimilars wurden nach Auslaufen des Patentschutzes bereits Festbeträge erstellt.

Die Festbetragsfestlegung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist allerdings nur eines der verfügbaren Instrumente, um die Arzneimittelversorgung wirtschaftlich zu gestalten. Die Krankenkassen können außerdem mit den jeweiligen pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge über bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen abschließen.

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